Methodik und Quellen
Anmeldekosten beruht auf drei amtlichen Grundlagen: der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) für die Beträge, den Verzeichnissen des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) für Behörden und Kennzeichen, und der Fahrerlaubnis-Verordnung für die Umtauschfristen. Kein Betrag und keine Anschrift ist von Hand in eine Seite getippt: Die Texte zitieren, was das Aktualisierungsskript und die Parameterdatei liefern.
Behörden, Kennzeichen, Gemeinden
Das Skript scripts/update-data.py lädt jeden Monat das Anschriftenverzeichnis der Zulassungsbehörden (AV1, Stand Oktober 2026) und das der Fahrerlaubnisbehörden (AV2) von der Website des KBA. Daraus entstehen 415 Zulassungsbezirke mit 697 Haupt- und Außenstellen und 769 Unterscheidungszeichen. Kennzeichen, die das Verzeichnis mit „A:“ als auslaufend markiert, zeigen wir getrennt: Sie fahren noch, werden aber nicht mehr ausgegeben. Kennzeichen von Bundes- und Landesbehörden (Bundeswehr, Landesregierungen) gehören zu keinem Kreis und werden nicht angezeigt.
Welche Behörde für einen Ort zuständig ist, ergibt sich aus dem amtlichen Gemeindeschlüssel: Seine ersten fünf Stellen sind der Kreis. Die 11.099 Gemeinden mit Schlüssel und Postleitzahlen kommen aus Wikidata (gemeinfrei, CC0). Hat ein Kreis mehrere Zulassungsbehörden, etwa Stadt und Region Hannover, wählt die Suche die, deren Sitz so heißt wie der Ort; sonst die des Kreises. Die Zahl der zugelassenen Fahrzeuge stammt aus der KBA-Statistik FZ1 zum 1. Januar 2026.
Die Gebühr, Zeile für Zeile
Jeder Vorgang ist einer Gebührennummer zugeordnet: Zulassung Nr. 221,1, Umschreibung Nr. 221,8, Ummeldung mit Kennzeichen Nr. 221,9, Außerbetriebsetzung Nr. 224,1 und so weiter, jeweils mit der internetbasierten Nummer. Dazu kommen die Zuschläge, die der Text an bestimmte Nummern knüpft: 10,20 € für ein Wunschkennzeichen, 2,60 € für die Reservierung, 5,10 € für den Umtausch eines alten Fahrzeugbriefs, 6,00 € für ein Wechselkennzeichen, 0,30 € für den Plakettenträger beim Online-Antrag. Diese Summe ist genau und bundesweit gleich: Die Gebührenordnung ist eine Bundesverordnung, erlassen auf Grund von § 6a StVG, und gilt in allen Ländern.
Als Spanne zeigen wir, was vom Einzelfall abhängt: zwei Stempelplaketten zu 0,70 € oder, mit farbigem Landeswappen, 1,20 €, die HU-Plakette zu 0,50 €, und den Anteil des KBA für den Registereintrag (1,20 € nach Nr. 125, 3,20 € bei einem Halterwechsel nach Nr. 124, bis 4,40 € nach Nr. 123,1, wenn die Behörde einen neuen Fahrzeugbrief zuteilt). Welche dieser Nummern ein Amt bei welchem Vorgang erhebt, steht nicht in jedem Fall wörtlich in der Verordnung; die Zuordnung ist unsere Lesart.
Gegenprobe: Berlin veröffentlicht für die Außerbetriebsetzung 17,10 € vor Ort und 3,30 € online; der Rechner kommt auf 17,10 € und 3,30 €. Für die Adressänderung im Fahrzeugschein nennt Berlin 12,60 €, der Rechner 12,60 €. Andere Berliner Angaben weichen von der aktuellen Gebührenordnung ab, etwa die Grundgebühr der Umschreibung; wir zeigen sie auf der Berlin-Seite mit Quelle, rechnen aber nach der Verordnung. Für eine Neuzulassung vor Ort ergibt sich 30,00 € Gebühr und 31,90 € bis 37,30 € mit allen Nebenposten.
Nicht eingerechnet: die Kennzeichenschilder (ein privater Schilderpräger setzt den Preis; der Nutzer kann ihn eintragen), die Versicherung, die Kfz-Steuer und Gebühren, die ein Land für Sonderfälle erhebt. Einen Gesamtbetrag einer Behörde zeigen wir nur, wenn sie ihn selbst veröffentlicht, mit Adresse und Datum; sonst steht dort, dass keiner gefunden wurde.
Die Umtauschfrist
Für Papierführerscheine (bis 1998) zählt das Geburtsjahr, für Kartenführerscheine von 1999 bis zum 18. Januar 2013 das Ausstellungsjahr, für alle vor 1953 Geborenen der 19. Januar 2033 (Anlage 8e FeV). Beispiel: Karte von 2003, Frist 19. Januar 2027. Die Gebühr ist 25,50 € nach Nr. 202,5 plus 1,00 € für das Zentrale Fahrerlaubnisregister nach Nr. 126,2; Berlin veröffentlicht dieselben 26,50 €. Wer zu spät kommt, riskiert bei einer Kontrolle ein Verwarnungsgeld von 10 € (Nr. 168 BKat); die Fahrerlaubnis selbst bleibt bestehen.
Tests
Vor jeder Veröffentlichung prüfen automatische Tests jede Gebührennummer gegen die Parameterdatei, rechnen die Berliner Beträge nach, spielen jede Zeile der Anlage 8e durch und kontrollieren, dass das KBA-Verzeichnis vollständig eingelesen wurde (über 390 Bezirke, über 700 Kennzeichen). Ein fehlgeschlagener Test verhindert die Veröffentlichung.
Grenzen
- Die Zuständigkeit innerhalb eines Kreises mit mehreren Behörden kann von unserer Zuordnung abweichen, etwa bei großen kreisangehörigen Städten.
- Öffnungszeiten, Terminvergabe und Wartezeiten kennt der Rechner nicht.
- Gebühren für Sonderfälle (rote Kennzeichen, Einzelgenehmigung, Zeitaufwand) zeigen wir als Spanne der Verordnung oder gar nicht.
Aktualisierung
Verzeichnisse und Statistik: monatlich, durch eine geplante Aufgabe, die das Skript ausführt, die Tests laufen lässt und die Seiten neu baut. Gebührenordnung und Fahrerlaubnis-Verordnung: bei jeder Änderungsverordnung, zuletzt geprüft am 21. Oktober 2026. Fehler an kontakt@anmeldekosten.de; siehe Redaktionsrichtlinien.
Alle Quellen
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Anlage zu § 1
- § 9 FZV: Zuteilung von Kennzeichen
- § 10 FZV: Oldtimer-, Saison- und grüne Kennzeichen
- § 16 FZV: Außerbetriebsetzung und Wiederzulassung
- § 42 FZV: Kurzzeitkennzeichen
- § 45 FZV: Ausfuhrkennzeichen
- § 2 FZV: Begriffsbestimmungen (Oldtimer)
- § 11 FZV: Kennzeichen für Elektrofahrzeuge
- Anlage 8e FeV: Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine
- § 24a FeV: Gültigkeit von Führerscheinen
- § 25b FeV: Muster und Gültigkeitsdauer des internationalen Führerscheins
- § 25a FeV: Internationaler Führerschein
- Bußgeldkatalog-Verordnung, Anlage (Nr. 168)
- § 9 Kraftfahrzeugsteuergesetz: Steuersätze
- Kraftfahrt-Bundesamt: Anschriftenverzeichnisse der Zulassungs- und Fahrerlaubnisbehörden
- Kraftfahrt-Bundesamt: Fahrzeugbestand nach Zulassungsbezirken (FZ1)
- Wikidata: Gemeinden in Deutschland mit Gemeindeschlüssel und Postleitzahlen (CC0)
- Bundesministerium für Verkehr: Fragen und Antworten zum Führerscheinumtausch
- Service-Portal Berlin: Erstzulassung eines Fahrzeugs
- Service-Portal Berlin: Umtausch in einen EU-Kartenführerschein
- Service-Portal Berlin: Internationalen Führerschein beantragen
- § 15 FZV: Mitteilungspflichten bei Änderungen
- Anlage 1 FZV: Buchstaben- und Zahlengruppen der Erkennungsnummer
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Verfasst von Radif Partners
Herausgeber eines unabhängigen Gebühren- und Fristenrechners für Kfz-Zulassung und Führerscheinumtausch, Zulassungsbezirk für Zulassungsbezirk
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